Das Geschäft mit den Ausschaffungen

Ein Poltern an die Zellentüre des Gefängnisses Bässlergut kündigt die bevorstehende Ausschaffung an: Aren* macht sich bereit zum Widerstand. Weil er seine Zelle nicht verlassen will, versuchen ihn vier Polizisten aus dem kleinen Raum herauszuzerren und treten ihn mit ihren Schuhen. Verprügelt wird Aren, bis es den Polizisten möglich ist, ihm Fesseln anzulegen, die seine Hände und Füsse zusammenpressen. Als Letztes bekommt er einen Helm übergestülpt, man bringt ihn ins vor dem Gefängnis wartende Auto. Es folgt die Fahrt von Basel zum Genfer Flughafen, wo bereits der Sonderflug für die Level-4-Ausschaffung nach Liberia bereit steht.

Die zweite Ausschaffung

Angekommen in der Hauptstadt Monrovia kommt es zum Interview mit dem liberianischen Migrationsamt. Aren versucht, seine Ausschaffung im letzten Moment zu verhindern und erklärt, nicht aus diesem Land zu kommen. Schliesslich bezeichnet er sich als Nigerianer. Die Verneinung und Arens Bezeichnung als einem anderen Staat angehörig, führt zu Verwirrung in dem kleinen Büro, in welchem sich neben Aren nur die zuständige Person des liberianischen Migrationsamts befindet; die Schweizer Polizisten sind nicht zugelassen. Schliesslich weigern sich die Migrationsbehörden, ihn ohne klare Identitätsüberprüfung in das Land aufzunehmen. Ohne Einreiseerlaubnis einer Ausschaffungsmöglichkeit beraubt, fliegen die Polizisten mit Aren wieder denselben Weg zurück in die Schweiz. Hier angekommen wird ihm mitgeteilt, er sei nun frei. Aren wird zurück in die Asylunterkunft in Sissach gebracht. Dort untersucht ihn ein Arzt. Er stellt Verletzungen im Ohr, am Bein und Knie sowie den Händen fest und will Aren wegen seinen inneren Verletzungen im Spital untersuchen lassen. Dazu kommt es jedoch nicht mehr: Ein weiteres Mal wird Aren in der darauffolgenden Nacht klopfend geweckt und wiederum zurück ins Gefängnis Bässlergut gebracht. Er werde nun nach Nigeria ausgeschafft, wird ihm hier mitgeteilt. Eine zweite Ausschaffung in so kurzer Zeit sei unrealistisch, ist sich Aren sicher. Zum einen befindet er sich unmittelbar vor dem Ablauf der 18-monatigen Ausschaffungshaft. Laut geltendem Recht müsste er nach dieser Zeit aus der Haft entlassen werden. Zum anderen ist er sich sicher, dass niemand denkt, dass er Nigerianer sei. Denn als Aren sein Asylgesuch stellte, deklarierte er klar, Liberianer zu sein. Das schweizerische Migrationsamt glaubte ihm jedoch nicht und leitete stattdessen eine Befragung durch eine nigerianische Expertendelegation ein; eine nigerianische Staatsangehörigkeit verneinte diese jedoch.
Doch seine Hoffnung wird enttäuscht: Eine Woche später wird Aren mit einem Frontex Sammelflug nach Nigeria ausgeschafft. Obwohl es kein weiteres Interview mit der nigerianischen Botschaft gab, stellte diese lediglich aufgrund von Aussagen einer Drittperson ein Laissez-passer (Ersatzdokument) aus.

Migrationspartnerschaften

Laut der Asylstatistik des schweizerischen Staatssekretariats für Migration (SEM), ist Aren eine von 101 Personen, die im Jahr 2016 nach Nigeria ausgeschafft wurden. Damit liegt das Land, verglichen mit anderen afrikanischen Ländern, an erster Stelle, gefolgt von Tunesien mit 59 Ausschaffungen.

2011 schlossen die Schweiz und Nigeria eine Migrationspartnerschaft ab. Der Vertrag verpflichtet Nigeria mittels eines Rückübernahmeabkommens dazu, auch unfreiwillige Ausschaffungen zu akzeptieren.

2011 schlossen die Schweiz und Nigeria eine Migrationspartnerschaft ab. Der Vertrag verpflichtet Nigeria mittels eines Rückübernahmeabkommens dazu, auch unfreiwillige Ausschaffungen zu akzeptieren.
Neben Nigeria schloss die Schweiz solche Partnerschaften bereits mit Tunesien, Kosovo, Serbien sowie Bosnien und Herzegowina ab, diesen Oktober kam es zu ersten Vereinbarungen mit Sri Lanka. Ziel der Partnerschaften ist es, „die Zusammenarbeit im Migrationsbereich zu stärken sowie die illegale Migration und deren negative Folgen zu mindern“ (Art. 100 AuG). Neben dieser Definition sind im Ausländergesetz mögliche Abkommen, beispielsweise zur Visumspflicht und Grenzkontrollen, Ausschaffungen und beruflichen Aus- und Weiterbildungen aufgeführt.
Wie diese Abkommen konkret umgesetzt werden, ist unklar. Gesuche zur Einsicht in die mehrere tausend Dokumente umfassenden Vereinbarungen der zwischen der Schweiz und Nigeria abgeschlossenen Migrationspartnerschaft sind noch in Abklärung. Lediglich vereinzelte Medienmitteilungen des Bundesrates geben einen kleinen Einblick in die konkreten Umsetzungen dieser Partnerschaften. So wurde zum Beispiel in Zusammenhang mit der Migrationspartnerschaft ein Pilotprojekt zur Polizeizusammenarbeit lanciert, das Stage-Einsätze von nigerianischen Polizeibeamten in der Schweiz ermöglichte. Zudem wird die Migrationspartnerschaft zwischen der Schweiz und Nigeria insbesondere im Hinblick auf die  zusammen mit der Firma Nestlé realisierten „innovativen Migrationsprojekte“ gelobt. In einem Bericht des Bundesrates vom 2. Juli 2014 heisst es: „Als Beispiel sei die Zusammenarbeit zwischen dem BFM [heutiges Staatssekretariat für Migration] und Nestlé genannt. Dabei handelt es sich um eine öffentlich-private Partnerschaft, welche die fachliche Ausbildung von dreizehn jungen Menschen aus Nigeria unterstützt. Die fünf besten durften im Sommer 2013 ein Praktikum in der Schweiz absolvieren.“ Im Vergleich mit den Ausschaffungen ist es eine absurde Zahl, mit der hier die Migrationspartnerschaft in Zusammenarbeit mit Nestlé zu legitimieren versucht wird.

Nestlés Profit mit dem Wasser

Nigerias Wasserressourcen sind knapp: Durch den Klimawandel verursachte Dürren führen zu immer weniger fruchtbarem Boden. Die Folgen dieser Entwicklung sind vermehrte Konflikte um die übriggebliebenen Flächen und Migration aus ländlichen Regionen in Städte mit oft unzureichender Infrastruktur und Arbeit.
Von genau dieser Wasserknappheit profitiert Nestlé. Seit Jahren kauft der Schweizer Konzern in Nigeria Wasserrechte auf. Durch die Produktion des unter dem Namen „Pure Life“ verkauften Flaschenwassers würden Arbeitsplätze geschaffen und der Zugang zu sauberem Trinkwasser ermöglicht, heisst es in der offiziellen Erklärung. Jedoch klammern diese Darstellungen aus, dass die meisten Menschen in Nigeria sich das in Plastikflaschen verkaufte Wasser gar nicht leisten können. Durch die Privatisierung von Wasserrechten wird also dem grössten Teil der Bevölkerung der Zugang zu sauberem Wasser nicht erleichtert, sondern vielmehr verwehrt. Auf die Vorwürfe der profitgesteuerten Wasserproduktion angesprochen, meint Peter Brabeck-Letmathe, ehemaliger CEO und aktueller Präsident des Verwaltungsrates von Nestlé: „Wasser ist ein Lebensmittel. So wie jedes andere Lebensmittel sollte das einen Marktwert haben. Ich persönlich glaube, es ist besser, man gibt einem Lebensmittel einen Wert, sodass wir uns alle bewusst sind, dass das etwas kostet.“
Die Zusammenarbeit mit Nestlé, deren Privatisierung von Wasserrechten in Nigeria gut dokumentiert ist und die sämtliche existentiellen Realitäten nicht beachtet, als Exempel für den Erfolg einer Migrationspartnerschaft zu erwähnen, ist bezeichnend. Es ist ein Beispiel für die Doppelseitigkeit, mit Privilegien wie Reisefreiheit, Schutz und Berufsmöglichkeiten für eine kleine, ausgewählte Gruppe auf der einen und damit in Zusammenhang stehende verstärkte Repression gegenüber einer Mehrheit auf der anderen Seite. Die Migrationspartnerschaft zwischen der Schweiz und Nigeria institutionalisiert somit nicht nur eine unmenschliche Ausschaffungspraxis; vielmehr wird dadurch eine profitwirtschaftliche Logik unterstützt, die den Alltag des grössten Teiles der Bevölkerung prekarisiert und somit eine Ursache für Migration darstellt.

Ausschaffungslevels
Art. 28 der Zwangsanwendungsverordnung sieht folgende Vollzugsstufen vor:
Vollzugsstufe 1: Die rückzuführende Person hat einer selbstständigen Rückreise zugestimmt. Sie wird von der Polizei bis zum Flugzeug begleitet; die Rückreise erfolgt ohne Begleitung;
Vollzugsstufe 2: Die rückzuführende Person hat einer selbstständigen Rückreise nicht zugestimmt. Sie wird in der Regel durch zwei Polizistinnen oder Polizisten in Zivil begleitet. Sofern nötig, können Handfesseln eingesetzt werden;
Vollzugsstufe 3: Es ist zu erwarten, dass die rückzuführende Person körperlichen Widerstand leistet, der Transport mit einem Linienflug ist jedoch möglich. Die rückzuführende Person wird in der Regel von zwei Polizistinnen oder Polizisten in Zivil begleitet. Bei der Rückführung können Handfesseln und andere Fesselungsmittel sowie körperliche Gewalt eingesetzt werden;
Vollzugsstufe 4: Es ist zu erwarten, dass die rückzuführende Person starken körperlichen Widerstand leistet; für den Transport ist ein Sonderflug nötig. Jede rückzuführende Person wird von mindestens zwei Polizistinnen oder Polizisten begleitet. Es dürfen die gleichen Zwangsmittel eingesetzt werden wie bei der Vollzugsstufe 3.
Vollzugstufe 1 entspricht der umgangssprachlichen „selbstständigen Ausreise“, Vollzugsstufe 2 der „kontrollierten Rückführung“, Vollzugsstufe 3+4 dem „Sonderflug“.

Quelle
Dieser Text entstand nach der Begegnung mit der erwähnten Person im Ausschaffungsgefängnis. Wie es ihr heute geht, weiss die schreibende Person nicht: Jeglicher Kontakt ist nach der Ausschaffung abgebrochen.
Für Informationen zu Nestlés Wasserinvestitionen